Antrag NR 872 vom 21. Mai 2019: Stadt Frankfurt muss Ungleichbehandlung im Wohn-Erbbaurecht endlich beseitigen
Die „Erbbaurechtsverordnung“ aus dem Jahr 1919 gilt heute mit wenigen Ergänzungen als Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) fort. Ziel dieses wohnungspolitischen Instruments war und ist vorrangig die Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung von Eigentum auch für sozial schwächere Schichten. Mit dem Erbbaurecht soll auch die Bodenspekulation bekämpft werden.
Die Stadt Frankfurt am Main hält derzeit rund 5.000 Wohn-Erbbaurechte im Stadtgebiet. Da die Vergabe von städtischen Grundstücken gegenwärtig vorwiegend durch die Bestellung von neuen Erbbaurechten geschieht, wird diese Zahl weiter steigen. Die Laufzeit der Wohn-Erbbauverträge beläuft sich in der Regel auf 99 Jahre. Allerdings wurden in Frankfurt in der Vergangenheit auch Wohn-Erbbaurechte vergeben, die sich nur über eine Laufzeit von 66 Jahren oder kürzer erstrecken.
Die von 99 Jahren abweichend verkürzte Bestellung von Erbbaurechten benachteiligt diese Erbbaurechtsnehmer in erheblicher Weise, da nach Auslaufen des verkürzten Erbbaurechts die Verwaltung dies zum Anlass nimmt, den Erbbauzins nach den jeweils neuesten Bodenrichtwerten anzupassen. Hierdurch tritt eine Vervielfachung bisher gezahlter Erbbauzinsen ein, häufig bis zum 10-fachen des bisher Verlangten, was sich viele Menschen nicht leisten können. Die Gleichstellung mit denjenigen Erbbaurechtsverträgen, die von vornhinein auf 99 Jahre bestellt wurden, ist dringend erforderlich.