Öffentlichen Raum entlasten – Garagen sind keine Lagerräume

Anfrage A 448 vom 12.02.2019: Garagennutzungspflicht beachten

Die Hessische Bauordnung sowie die Stellplatzsatzung der Stadt Frankfurt verpflichten Bauherren, Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Diese Verpflichtung soll den Druck auf den öffentlichen Raum verringern. In vielen Wohngebieten ist allerdings zu beobachten, dass AnwohnerInnen ihre Autos auf die Straße stellen, statt in ihre Garagen oder auf die vorgesehenen Stellplätze. Häufig wird dabei der Gehweg zugeparkt und FußgängerInnen, Kinderwagenschieber und Menschen mit Rollstuhl oder Rollator müssen auf die Straße ausweichen. Die Garage wird stattdessen als zusätzlicher Lagerraum benutzt.

Wir hatten mit Frage Nr. 1646 in der vergangenen Plenarsitzung nach den Möglichkeiten des Magistrats gefragt, gegen dieses Verhalten vorzugehen. Die wohl witzig gemeinte Antwort des Magistrats lautete: „dass selbst eine freie Garage nicht durch das Abstellen eines Kfz benutzt werden muss“.

Also deutlicher: Garagen sind lt. Hessischer Bauordnung ausnahmslos dafür da, ein Auto zu beherbergen und dürfen nicht als Lagerraum genutzt werden. Sperriges wie Gartenmöbel, Bierbänke, kaputte Kühlschränke oder der verrostete Schwenkgrill gehören nicht in die Garage. Wer dagegen verstößt, muss in anderen Kommunen mit hohen Bußgeldern rechnen.

Ich frage deshalb den Magistrat:

1. Wie wird in Frankfurt die Hessische Bauordnung im Hinblick auf die Garagennutzungspflicht verstanden?

2. Geht die Bauaufsicht Hinweisen von Garagen-Fehlnutzungen nach?

3. Wie häufig wurden in Frankfurt wegen Zweckentfremdung von Garagen Bußgelder erteilt?

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Anfragesteller: Stadtverordneter Luigi Brillante