Bessere Kontrollen bei Umwandlung in Eigentumswohnungen

Anfrage A 561 vom 08.10.2019: Bauaufsicht (2): Gesetz über das Wohnungseigentum

Zu den Aufgaben der Bauaufsicht Frankfurt gehören neben der Bewilligung von Bauvorhaben u.a. die Baukontrolle mit wiederkehrenden Prüfungen, der Wohnraum- und Vorgartenschutz, die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG).

Jedes Jahr werden in Frankfurt ca. 600 Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt. Dazu benötigen die Eigentümer eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung, bevor sie die Wohnungen zum Verkauf anbieten. Diese Bescheinigung vergibt die Bauaufsicht, ohne eine baurechtliche Prüfung vorzunehmen. Auch Nutzungsänderungen werden nur aufgrund der eingereichten Unterlagen bewilligt und nicht durch eine Prüfung vor Ort.

Durch diese Vorgehensweise ist es für betrügerische Eigentümer ein Leichtes, z.B. Kellerräume in Wohnräume umzuwandeln, solange der Eigentümer nur einen Stellplatz vorweist. Werden diese Kellerräume dann als Wohnung verkauft und in späteren Jahren zeigen sich Probleme mit Feuchtigkeit und Schimmel durch die Nutzung als Wohnräume, ist das Bauamt fein raus:

„… die Zuständigkeit für die bautechnische Rechtskonformität und bauphysikalische Eignung eines Bauwerks (liegt) bei der Eigentümerschaft“, heißt es in einem uns vorliegenden Brief der Bauaufsicht an eine Eigentümergemeinschaft.

Das heißt, nicht derjenige Eigentümer, der die Kellerräume mit Hilfe des Bauamtes in Wohnraum umgewandelt hat, muss bei späteren Schäden an der Bausubstanz haften, sondern die gesamte Eigentümergemeinschaft. Da es vor dem Wohnungskauf keine Möglichkeit gibt, die Bauakte des Hauses einzusehen, geraten neue Wohneigentümer somit völlig schuld- und ahnungslos in eine finanziell belastende Situation, die bei sorgfältiger Arbeit der Baukontrolle nicht eingetreten wäre.

Dies vorausgeschickt, frage ich den Magistrat:

1. Wird die Baukontrolle tätig, wenn sie feststellt, dass genehmigungsabweichend Kellerräume als Wohnräume vermietet werden? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

2. Warum legalisiert die Bauaufsicht (wie in dem uns vorliegenden Fall) nachträglich eine Nutzungsänderung von Kellerräumen in eine Wohnung, ohne eine baurechtliche Prüfung vorzunehmen?

3. Wie beurteilt der Magistrat die Tatsache, dass die finanziellen Belastungen, die aus der leichtfertig – da ohne baurechtliche Prüfung – erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung an den (ehemaligen) Eigentümer resultieren, von der neuen Eigentümergemeinschaft getragen werden müssen? Wäre hier nicht dringend eine Änderung in den Kontrollabläufen des Bauamtes nötig?

——————————————————————

Anfragesteller: Stadtv. Luigi Brillante