Parken auf Gehwegen

Anfrage A 678 vom 24.2.2020: Erlaubtes Gehwegparken in Frankfurt

Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass unter bestimmten Bedingungen das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist. In diesen Fällen soll das Gehwegparken durch das Verkehrszeichen 315 angeordnet werden bzw. durch Markierungen auf der Gehwegoberfläche oder durch markierte Parkstandsecken ausgewiesen sein. Laut § 12 (4a) ist bei erlaubtem Gehwegparken „nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.“

Wer durch Frankfurt spaziert, wird – vor allem in den äußeren Stadtteilen – feststellen, dass diese Kennzeichnungen vielerorts fehlen, dennoch aber die Gehwege beidseitig zugeparkt sind. Da die städtische Verkehrspolizei unterbesetzt ist und generell kaum in die Stadtteile fährt, bleiben die Gehwegparker unbehelligt und die Fußgänger schutzlos. Erscheint die Polizei aber doch aufgrund eines sie herbeirufenden Bürgers, fällt auf, dass die Polizisten offenbar über einen großen Interpretationsspielraum bezüglich der erforderlichen Restgehwegbreite verfügen.

Dies vorausgeschickt frage ich den Magistrat:

1. Welche verbindliche Mindestgehwegbreite muss dem Fußverkehr beim angeordneten Gehwegparken zur Verfügung stehen?

2. Welche mindestens vorhandene Restgehwegbreite wird bei der Entscheidung für eine Abschleppmaßnahme von widerrechtlich auf dem Gehweg parkenden Fahrzeugen zugrunde gelegt?

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Anfragesteller: Stv. Luigi Brillante