Keine gefährliche Beschilderung auf Gehwegen!

Anfrage A 664 vom 28.01.2020: Ungehinderte Nutzung der Gehwege

Wer zu Fuß durch Frankfurts Stadtteile unterwegs ist, sieht sie überall: Falsch aufgestellte temporäre Verkehrszeichen, die es Menschen mit Kinderwagen und Rollator unmöglich machen, die Gehwege sicher zu nutzen.

Laut dem seit 40 Jahren geltenden technischen Regelwerk RSA müssen bei der Aufstellung von Verkehrsschildern Mindestmaße beachtet werden, um Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Höchste Priorität hat demnach die ungehinderte Nutzung der Wege durch FußgängerInnen (auch Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen usw.) und RadfahrerInnen.

So ist im RSA geregelt, dass beim Aufstellen von Verkehrsschildern eine verbleibende Gehwegmindestbreite von 1 Meter gewährleistet sein muss. Wie auf den beiden Beispielfotos dargestellt, wird diese Regelung häufig missachtet und dadurch FußgängerInnen gefährdet.

Dies vorausgeschickt frage ich den Magistrat:

1. Wer ist für das Aufstellung der temporären Beschilderung im Falle der Baustellenbeschilderung, der Radwegbeschilderung (s. Foto), der Beschilderung wegen geänderter Verkehrsführung (s. Foto) zuständig? Welche Zuständigkeiten gelten bei anderen notwendigen temporären Beschilderungen?

2. Teilt der Magistrat die Auffassung, dass es abstrus und nicht im Sinne der Verkehrswende ist, mit der Beschilderung einer Radroute eine Fußgängerroute zu zerstören?

3. Werden die Mitarbeiter/Firmen, die mit der Beschilderung betraut sind, angewiesen, diese Arbeit wieder richtlinienkonform und Fußgänger- und Radfahrer-gerecht umzusetzen?

4. Hat die fehlerhafte Beschilderung Konsequenzen für die aufstellenden Mitarbeiter der Behörde, z.B. Nachschulungen?

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Anfragesteller: Stv. Luigi Brillante